Gesetze / Verordnung über die Berufsausbildung zum Textilgestalter und zur Textilgestalterin im Handwerk
TextilGestAusbV§ 6 Zwischenprüfung
Stand: 10.06.2019
Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/TextilGestAusbV/6#abs-1 (1) Zur Ermittlung des Ausbildungsstandes ist eine Zwischenprüfung durchzuführen. Sie soll vor dem Ende des zweiten Ausbildungsjahres stattfinden.
Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/TextilGestAusbV/6#abs-2 (2) Die Zwischenprüfung erstreckt sich auf die in der Anlage für die ersten 18 Ausbildungsmonate aufgeführten Fertigkeiten, Kenntnisse und Fähigkeiten sowie auf den im Berufsschulunterricht zu vermittelnden Lehrstoff, soweit er für die Berufsausbildung wesentlich ist.
Permalink zu Abs. 3recht.nulegal.eu/gesetze/TextilGestAusbV/6#abs-3 (3) Die Zwischenprüfung findet in dem Prüfungsbereich Arbeitsauftrag statt.
Permalink zu Abs. 4recht.nulegal.eu/gesetze/TextilGestAusbV/6#abs-4 (4) Für den Prüfungsbereich Arbeitsauftrag bestehen folgende Vorgaben:
Planen und Herstellen eines Produktes unter Anwendung verschiedener Fertigungstechniken;