Gesetze / Verordnung über die Berufsausbildung zum Textilgestalter und zur Textilgestalterin im Handwerk

TextilGestAusbV

§ 14 Zusatzqualifikation

Stand: 10.06.2019

Bund

Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/TextilGestAusbV/14#abs-1 (1) Über das in § 4 Absatz 2 beschriebene Berufsbild hinaus kann die Zusatzqualifikation „Paramentik“ vermittelt werden.

Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/TextilGestAusbV/14#abs-2 (2) Gegenstand der Zusatzqualifikation sind die in der Anlage 2 aufgeführten Fertigkeiten, Kenntnisse und Fähigkeiten.

§ 13 § 15