Gesetze / Verordnung über die Berufsausbildung zum Textilgestalter und zur Textilgestalterin im Handwerk
TextilGestAusbV§ 14 Zusatzqualifikation
Stand: 10.06.2019
Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/TextilGestAusbV/14#abs-1 (1) Über das in § 4 Absatz 2 beschriebene Berufsbild hinaus kann die Zusatzqualifikation „Paramentik“ vermittelt werden.
Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/TextilGestAusbV/14#abs-2 (2) Gegenstand der Zusatzqualifikation sind die in der Anlage 2 aufgeführten Fertigkeiten, Kenntnisse und Fähigkeiten.