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§ 14 TextilGestAusbV — Zusatzqualifikation

Verordnung über die Berufsausbildung zum Textilgestalter und zur Textilgestalterin im Handwerk

Stand: 10.06.2019 (konsolidierte Textfassung, kein amtliches Inkrafttretensdatum)

(1) Über das in § 4 Absatz 2 beschriebene Berufsbild hinaus kann die Zusatzqualifikation „Paramentik“ vermittelt werden.

(2) Gegenstand der Zusatzqualifikation sind die in der Anlage 2 aufgeführten Fertigkeiten, Kenntnisse und Fähigkeiten.