Gesetze / Textilreinigermeisterverordnung
TextRMstrV§ 4 Arbeitsprobe
Stand: 10.06.2019
Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/TextRMstrV/4#abs-1 (1) Wird die Meisterprüfungsarbeit nach § 3 Abs. 1 Nr. 1 gewählt, sind als Arbeitsprobe folgende Arbeiten auszuführen:
a)
Durchführen eines 2-Bad-Waschverfahrens,
b)
Titrieren der Waschlauge,
c)
Handbügeln.
Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/TextRMstrV/4#abs-2 (2) Wird die Meisterprüfungsarbeit nach § 3 Abs. 1 Nr. 2 gewählt, sind als Arbeitsprobe folgende Arbeiten auszuführen:
a)
Durchführen eines zweistufigen Reinigungsverfahrens,
b)
Beseitigen von Verfleckungen,
c)
Handbügeln.
Permalink zu Abs. 3recht.nulegal.eu/gesetze/TextRMstrV/4#abs-3 (3) In der Arbeitsprobe sind die wichtigsten Fertigkeiten und Kenntnisse zu prüfen, die in der Meisterprüfungsarbeit nicht oder nur unzureichend nachgewiesen werden konnten.