Gesetze / Textil- und Modeschneiderausbildungsverordnung

TexModSchneiderAusbV

§ 15 Prüfungsbereich Planung, Fertigung und Konstruktion

Stand: 10.06.2019

Bund

Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/TexModSchneiderAusbV/15#abs-1 (1) Im Prüfungsbereich Planung, Fertigung und Konstruktion soll der Prüfling nachweisen, dass er in der Lage ist,

1.
Materialprüfungen durchzuführen,
2.
Schnittteile zu konstruieren und zu modifizieren,
3.
Schweiß- und Klebetechniken anzuwenden,
4.
Verarbeitungstechniken nach wirtschaftlichen und funktionalen Kriterien festzulegen,
5.
logistische Prozesse darzustellen,
6.
Durchlauf- und Fertigungszeiten zu kalkulieren und
7.
Maßnahmen zur Behebung von Qualitätsabweichungen zu ergreifen.

Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/TexModSchneiderAusbV/15#abs-2 (2) Der Prüfling soll Aufgaben schriftlich bearbeiten.

Permalink zu Abs. 3recht.nulegal.eu/gesetze/TexModSchneiderAusbV/15#abs-3 (3) Die Prüfungszeit beträgt 150 Minuten.

§ 14 § 16