Gesetze / Terroristische-Online-Inhalte-Bekämpfungs-Gesetz
TerrOIBG§ 6 Bußgeldvorschriften
Stand: 27.07.2022
Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/TerrOIBG/6#abs-1 (1) Ordnungswidrig handelt, wer gegen die Verordnung (EU) 2021/784 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 29. April 2021 zur Bekämpfung der Verbreitung terroristischer Online-Inhalte (ABl. L 172 vom 17.5.2021, S. 79) verstößt, indem er vorsätzlich oder fahrlässig
Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/TerrOIBG/6#abs-2 (2) Ordnungswidrig handelt, wer vorsätzlich oder fahrlässig
Permalink zu Abs. 3recht.nulegal.eu/gesetze/TerrOIBG/6#abs-3 (3) Die Ordnungswidrigkeit kann in den Fällen des Absatzes 1 Nummer 1, 2 Buchstabe b, Nummer 3, 4, 11, 15 und 16 mit einer Geldbuße bis zu fünf Millionen Euro, in den Fällen des Absatzes 1 Nummer 2 Buchstabe a, Nummer 5 bis 10, 13, 14, 17 bis 19 mit einer Geldbuße bis zu fünfhunderttausend Euro und in den übrigen Fällen mit einer Geldbuße bis zu fünfzigtausend Euro geahndet werden.
Permalink zu Abs. 4recht.nulegal.eu/gesetze/TerrOIBG/6#abs-4 (4) Bei einer juristischen Person oder Personenvereinigung mit einem jährlichen Gesamtumsatz von mehr als 125 Millionen Euro kann abweichend von Absatz 3 eine vorsätzlich begangene Ordnungswidrigkeit nach Absatz 1 Nummer 1 mit einer Geldbuße bis zu 4 Prozent des im vorangegangenen Geschäftsjahr erwirtschafteten weltweiten Jahresumsatzes geahndet werden.
Permalink zu Abs. 5recht.nulegal.eu/gesetze/TerrOIBG/6#abs-5 (5) Verwaltungsbehörde im Sinne des § 36 Absatz 1 Nummer 1 des Gesetzes über Ordnungswidrigkeiten ist die Bundesnetzagentur.