Gesetze / Terroristische-Online-Inhalte-Bekämpfungs-Gesetz
TerrOIBG§ 3 Übermittlungspflichten
Stand: 27.07.2022
Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/TerrOIBG/3#abs-1 (1) Das Bundeskriminalamt übermittelt der Bundesnetzagentur kalenderjährlich die Informationen nach Artikel 21 Absatz 1 Satz 2 Buchstabe a und e der Verordnung (EU) 2021/784 aus seinem Zuständigkeitsbereich. Die Informationen sind bis zum 1. März des auf das Berichtsjahr folgenden Jahres zu übermitteln.
Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/TerrOIBG/3#abs-2 (2) Die Hostingdiensteanbieter übermitteln der Bundesnetzagentur kalenderjährlich Informationen nach Artikel 21 Absatz 1 Satz 2 Buchstabe c der Verordnung (EU) 2021/784. Die Informationen sind bis zum 1. März des auf das Berichtsjahr folgenden Jahres zu übermitteln.
Permalink zu Abs. 3recht.nulegal.eu/gesetze/TerrOIBG/3#abs-3 (3) Die Bundesnetzagentur übermittelt die in Artikel 21 Absatz 1 der Verordnung (EU) 2021/784 genannten Informationen bis zum 31. März jeden Jahres an die Europäische Kommission.
Permalink zu Abs. 4recht.nulegal.eu/gesetze/TerrOIBG/3#abs-4 (4) Das Bundeskriminalamt übermittelt der Bundesnetzagentur auf deren Ersuchen Informationen nach den Artikeln 22 und 23 der Verordnung (EU) 2021/784, die es im Rahmen der Wahrnehmung seiner Aufgaben nach diesem Gesetz erlangt hat.
Permalink zu Abs. 5recht.nulegal.eu/gesetze/TerrOIBG/3#abs-5 (5) Die Bundesnetzagentur übermittelt der Europäischen Kommission auf deren Ersuchen Informationen nach den Artikeln 22 und 23 der Verordnung (EU) 2021/784.