Gesetze / Terminvermittlungsinformationen-Gebührenverordnung

TermVInfGebV

§ 5 Transaktionen

Stand: 01.10.2024

Bund

Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/TermVInfGebV/5#abs-1 (1) Die Nutzung der Informationen zur Vermittlung von Behandlungsterminen und telemedizinischen Angeboten erfolgt durch die Transaktionen „Suchen“, „Buchen“, „Absagen“ sowie „Vermittlungscode anfordern“ in Form entsprechender Aufrufe der Schnittstelle durch den Nutzer.

Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/TermVInfGebV/5#abs-2 (2) Die Gebühr für die im Kalendermonat durchgeführten Transaktionen wird nach dem Ende des jeweiligen Kalendermonats festgesetzt.

§ 4 § 6