Gesetze / Terminvermittlungsinformationen-Gebührenverordnung

TermVInfGebV

§ 3 Gebührenschuldner

Stand: 01.10.2024

Bund

Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/TermVInfGebV/3#abs-1 (1) Zur Zahlung der Gebühren und zur Erstattung der Auslagen ist verpflichtet,

1.
der Antragsteller,
2.
der Nutzer der Schnittstelle nach der Zulassung,
3.
derjenige, der die Gebührenschuld eines anderen übernommen hat oder
4.
derjenige, der für die Gebührenschuld eines anderen kraft Gesetzes haftet.

Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/TermVInfGebV/3#abs-2 (2) Mehrere Gebührenschuldner haften als Gesamtschuldner.

§ 2 § 4