Gesetze / Terminvermittlungsinformationen-Gebührenverordnung
TermVInfGebV§ 1 Anwendungsbereich und Gebührenerhebung
Stand: 01.10.2024
Die Kassenärztliche Bundesvereinigung erhebt für die nach § 370a Absatz 2 Satz 1 des Fünften Buches Sozialgesetzbuch erbrachten individuell zurechenbaren öffentlichen Leistungen Gebühren und Auslagen nach Maßgabe dieser Gebührenverordnung.