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§ 1 TermVInfGebV — Anwendungsbereich und Gebührenerhebung

Terminvermittlungsinformationen-Gebührenverordnung

Stand: 01.10.2024 (konsolidierte Textfassung, kein amtliches Inkrafttretensdatum)

Die Kassenärztliche Bundesvereinigung erhebt für die nach § 370a Absatz 2 Satz 1 des Fünften Buches Sozialgesetzbuch erbrachten individuell zurechenbaren öffentlichen Leistungen Gebühren und Auslagen nach Maßgabe dieser Gebührenverordnung.