Gesetze / Verordnung über die Prüfung zum anerkannten Abschluss Geprüfter Technischer Fachwirt/Geprüfte Technische Fachwirtin
TechFachwPrV§ 7 Weitere Prüfung
Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/TechFachwPrV/7?asof=2019-06-10#abs-1 (1) Der Prüfungsteilnehmer oder die Prüfungsteilnehmerin kann beantragen, nach erfolgreichem Abschluss des Prüfungsteils "Handlungsspezifische Qualifikationen" ausgehend vom Handlungsbereich "Führung und Zusammenarbeit" eine zusätzliche Prüfung zum Nachweis berufs- und arbeitspädagogischer Qualifikationen abzulegen. Diese besteht aus einer Präsentation oder der praktischen Durchführung einer Ausbildungssituation und einem Prüfungsgespräch. Der Teilnehmer oder die Teilnehmerin wählt dazu eine Ausbildungssituation aus. Die Auswahl und Gestaltung der Ausbildungssituation ist in dem Gespräch zu begründen. Die Dauer der praktischen Prüfung soll höchstens 30 Minuten betragen.
Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/TechFachwPrV/7?asof=2019-06-10#abs-2 (2) Die zusätzliche Prüfung ist bestanden, wenn die Prüfung im Prüfungsteil "Handlungsspezifische Qualifikationen" bestanden wurde und in der zusätzlichen Prüfung nach Absatz 1 mindestens ausreichende Leistungen erbracht sind.
Permalink zu Abs. 3recht.nulegal.eu/gesetze/TechFachwPrV/7?asof=2019-06-10#abs-3 (3) Dem Prüfungsteilnehmer oder der Prüfungsteilnehmerin ist ein zusätzliches Zeugnis auszustellen, aus dem hervorgeht, dass die berufs- und arbeitspädagogische Qualifikation durch eine Prüfung gemäß § 6 Abs. 4 und 5 sowie § 7 Abs. 1 nachgewiesen wurde.
Änderungsverlauf
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23.07.2010 Ausfertigung
§ 7 geändert durch Artikel 9 des Gesetzes vom 23. Juli 2010 (BGBl. I 1010)
BGBl. 2010 I S. 1010
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Die Zuordnung einer Textänderung zum ändernden Gesetz ist abgeleitet — aus der Standangabe des Gesetzes und dem beobachteten Änderungsdatum — und keine amtliche Angabe. Maßgeblich ist allein das Gesetzblatt.