Gesetze / Verordnung über die Prüfung zum anerkannten Abschluss Geprüfter Technischer Fachwirt/Geprüfte Technische Fachwirtin
TechFachwPrV§ 1 Ziel der Prüfung und Bezeichnung des Abschlusses
Stand: 10.06.2019
Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/TechFachwPrV/1#abs-1 (1) Die zuständige Stelle kann berufliche Fortbildungsprüfungen zum Geprüften Technischen Fachwirt/zur Geprüften Technischen Fachwirtin nach den §§ 2 bis 10 durchführen, in denen die auf einen beruflichen Aufstieg abzielende Erweiterung der beruflichen Handlungsfähigkeit nachzuweisen ist.
Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/TechFachwPrV/1#abs-2 (2) Ziel der Prüfung ist der Nachweis der Qualifikation zum Geprüften Technischen Fachwirt/zur Geprüften Technischen Fachwirtin und damit die Befähigung:
Permalink zu Abs. 3recht.nulegal.eu/gesetze/TechFachwPrV/1#abs-3 (3) Durch die Prüfung ist festzustellen, ob die Qualifikation vorhanden ist, in den betrieblichen Funktionsfeldern "Materialwirtschaft/Logistik", "Absatzwirtschaft", "Einkauf", "Arbeitsvorbereitung/Kostenrechnung", "Entwicklung/Konstruktion" und "Betriebserhaltung/Produktion" insbesondere folgende in Zusammenhang stehende Aufgaben unter Berücksichtigung der ökonomischen, ökologischen und sozialen Aspekte eines nachhaltigen Wirtschaftens eigenständig und verantwortlich wahrnehmen zu können:
Permalink zu Abs. 4recht.nulegal.eu/gesetze/TechFachwPrV/1#abs-4 (4) Die erfolgreich abgelegte Prüfung führt zum anerkannten Abschluss "Geprüfter Technischer Fachwirt/Geprüfte Technische Fachwirtin".