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Art 6 TZiWG (Bayern) — Ausnahme von der Eigentumsübertragung

Gesetz über die Teil- und Zinswaldungen in den Forstamtsbezirken Benediktbeuern, Fall, Jachenau und Walchensee

Landesrecht Bayern

Stand: 25.08.2026 (konsolidierte Textfassung, kein amtliches Inkrafttretensdatum)

(1) Grundflächen baulicher Anlagen, Steinbrüche, Kiesgruben, Holzlagerplätze und sonstige nicht der Holzzucht dienende Flächen sind auf Antrag des Verpflichteten, Grundflächen baulicher Anlagen auch auf Antrag des Berechtigten von einer Eigentumsübertragung nach Art. 4 oder Art. 5 auszunehmen. Art. 4 Abs. 3 Halbsatz 2 gilt entsprechend.

(2) Zur Grundfläche einer baulichen Anlage zählt auch diejenige Fläche, die nach den Umständen als Umgriff der Anlage erforderlich ist.