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Art 38 TZiWG (Bayern) — Zwangsvollstreckung

Gesetz über die Teil- und Zinswaldungen in den Forstamtsbezirken Benediktbeuern, Fall, Jachenau und Walchensee

Landesrecht Bayern

Stand: 25.08.2026 (konsolidierte Textfassung, kein amtliches Inkrafttretensdatum)

(1) Aus nicht mehr anfechtbaren Entscheidungen der Forstrechtsstelle nach Art. 34 sowie aus der Niederschrift über die gütliche Einigung nach Art. 33 Abs. 5 Satz 1 findet die Zwangsvollstreckung nach den Vorschriften der Zivilprozeßordnung über die Vollstreckung von Urteilen in bürgerlichen Rechtsstreitigkeiten statt. Aus einer Ablösungsentscheidung ist die Vollstreckung erst zulässig, wenn die Ausführungsanordnung wirksam und unanfechtbar geworden ist.

(2) Im übrigen ist auf die Zwangsvollstreckung Art. 44 des Gesetzes über die Forstrechte anzuwenden.