Die Staatsforstbehörden und die Grundbuchämter haben die Forstrechtsstelle bei der Ermittlung der Beteiligten, soweit erforderlich, zu unterstützen.
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Die Staatsforstbehörden und die Grundbuchämter haben die Forstrechtsstelle bei der Ermittlung der Beteiligten, soweit erforderlich, zu unterstützen.