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Art 22 TZiWG (Bayern) — Ermittlung der Beteiligten

Gesetz über die Teil- und Zinswaldungen in den Forstamtsbezirken Benediktbeuern, Fall, Jachenau und Walchensee

Landesrecht Bayern

Stand: 25.08.2026 (konsolidierte Textfassung, kein amtliches Inkrafttretensdatum)

Die Staatsforstbehörden und die Grundbuchämter haben die Forstrechtsstelle bei der Ermittlung der Beteiligten, soweit erforderlich, zu unterstützen.