Gesetze / Landesrecht Bayern / Tarifvertrag zur Überleitung der Ärztinnen und Ärzte an Universitätskliniken

TVÜ-Ärzte

§ 9 Strukturausgleich

Stand: 25.08.2026

Bayern

Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/TV%C3%9C-%C3%84rzte/9#abs-1 (1) Übergeleitete Fachärztinnen und Fachärzte, die

– am 31. Oktober 2006 Grundvergütung aus den Lebensaltersstufen 45 oder 47 der Vergütungsgruppe I a BAT/BAT-O beziehen und

– ab 1. November 2006 in die Entgeltgruppe Ä 2 eingruppiert sind,

erhalten ab November 2006 einen nicht dynamischen Strukturausgleich zusätzlich zu ihrem monatlichen Entgelt. Der Strukturausgleich beträgt monatlich bei Anspruch auf Grundvergütung am 31. Oktober 2006 aus

Lebensaltersstufe

Tarifgebiet West

Tarifgebiet Ost

45

90,00 Euro

83,25 Euro

47

190,00 Euro

175,75 Euro

Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/TV%C3%9C-%C3%84rzte/9#abs-2 (2) Bei Teilzeitbeschäftigung steht der Strukturausgleich anteilig zu (§ 24 Absatz 2 TV-Ärzte). Satz 1 gilt für Ärzte, deren Arbeitszeit nach § 3 des Tarifvertrages zur sozialen Absicherung vom 6. Juli 1992 herabgesetzt ist, entsprechend.

Protokollerklärung zu § 9 Absatz 2:

Bei späteren Veränderungen der individuellen regelmäßigen wöchentlichen Arbeitszeit der/des Beschäftigten ändert sich der Strukturausgleich entsprechend.

Permalink zu Abs. 3recht.nulegal.eu/gesetze/TV%C3%9C-%C3%84rzte/9#abs-3 (3) Bei Höhergruppierungen und allgemeinen Entgelterhöhungen wird der Unterschiedsbetrag zum bisherigen Entgelt auf den Strukturausgleich angerechnet. Dasselbe gilt für die Zahlung von Zulagen nach §§ 14 und 16 Absatz 3 und 4 TV-Ärzte. Im Tarifgebiet Ost wird auch die Angleichung zum 1. Januar 2010 angerechnet.

§ 8 § 10