Gesetze / Landesrecht Bayern / Tarifvertrag zur Überleitung der Ärztinnen und Ärzte an Universitätskliniken
TVÜ-Ärzte§ 4 Eingruppierung
Stand: 01.01.2013
Für die Eingruppierung der Ärzte ab 1. November 2006 gilt die Entgeltordnung gemäß § 12 TV-Ärzte
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Niederschriftserklärung zu § 4:Die Tarifvertragsparteien gehen davon aus, dass Ärzte, die am 31. Oktober 2006 die Bezeichnung „Oberärztin/Oberarzt“ führen, ohne die Voraussetzungen für eine Eingruppierung als Oberärztin beziehungsweise Oberarzt nach § 12 TV-Ärzte zu erfüllen, die Berechtigung zur Führung ihrer bisherigen Bezeichnung nicht verlieren. Eine Eingruppierung nach Entgeltgruppe Ä 3 ist hiermit nicht verbunden. Die Tarifvertragsparteien werden im Frühjahr 2007 auf Verlangen des Marburger Bundes gemeinsam die ordnungsgemäße Überleitung in den TV-Ärzte prüfen. Die missbräuchliche Entziehung der Tätigkeit mit dem ausschließlichen Ziel, eine höhere Eingruppierung beziehungsweise eine Besitzstandzulage zu verhindern, ist nicht zulässig.
Wird zitiert von 12 Entscheidungen zu § 4 TVÜ-Ärzte →
Wichtigste und neueste Entscheidungen
Nach Gewicht
- LAG Hamm, 30.10.2014 – 8 Sa 637/14
- LAG Baden-Württemberg, 13.02.2009 – 3 Sa 8/08Zitiert von 1
- ArbG Oldenburg (Oldenburg), 06.05.2008 – 5 Ca 30/08Zitiert von 2
- ArbG Bochum, 07.11.2013 – 4 Ca 2464/08Zitiert von 1
- LAG Niedersachsen, 09.03.2009 – 9 Sa 270/08 EZitiert von 2
- LAG Schleswig-Holstein, 17.06.2025 – 1 SaGa 4 öD/25
Zuletzt entschieden
- LAG Niedersachsen, 12.12.2008 – 16 Sa 901/08 EZitiert von 6
- LAG Düsseldorf, 08.08.2008 – 9 Sa 1399/07Zitiert von 10
- LAG Düsseldorf, 18.07.2008 – 9 Sa 546/08Zitiert von 3
„Nach Gewicht“: wie oft die Entscheidung § 4 TVÜ-Ärzte zitiert. „Zitiert von“ ist die Zahl der Entscheidungen im Bestand, die ihrerseits diese Entscheidung zitieren.