Gesetze / Landesrecht Bayern / Tarifvertrag zur Überleitung der Ärztinnen und Ärzte an Universitätskliniken

TVÜ-Ärzte

§ 5 Stufenzuordnung der Ärzte

Stand: 25.08.2026

Bayern

Die Ärzte werden derjenigen Stufe der Entgeltgruppe (§ 12 TV-Ärzte) zugeordnet, die sie erreicht hätten, wenn die Entgelttabelle für Ärztinnen und Ärzte bereits seit Beginn ihrer Zugehörigkeit zu der für sie maßgebenden Entgeltgruppe gegolten hätte. Für die Stufenfindung bei der Überleitung zählen die Zeiten im jetzigen Arbeitsverhältnis zu demselben Arbeitgeber. Für die Berücksichtigung von Vorzeiten ärztlicher Tätigkeit bei der Stufenfindung gilt § 16 Absatz 2 TV-Ärzte.

§ 4 § 6