Gesetze / Landesrecht Bayern / Tarifvertrag zur Überleitung der Beschäftigten der Länder in den TV-L und zur Regelung des Übergangsrechts
TVÜ-Länder§ 29f Überleitung der Beschäftigten in der Informationstechnik am 1. Januar 2021
Stand: 25.08.2026
Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/TV%C3%9C-L%C3%A4nder/29f#abs-1 (1) Für Beschäftigte im Sinne von Teil II Abschnitt 11 der Entgeltordnung zum TV-L gilt § 29d mit folgenden Maßgaben:
a) Anstatt bis zum 31. Dezember 2020 kann der Antrag gemäß Absatz 3 Satz 1 bis zum 31. Dezember 2021 gestellt werden.
b) Abweichend von Absatz 3 Satz 2 beginnt bei einem Ruhen des Arbeitsverhältnisses am 1. Januar 2021 die Frist von einem Jahr mit der Wiederaufnahme der Tätigkeit; der Antrag wirkt auf den 1. Januar 2021 zurück.
Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/TV%C3%9C-L%C3%A4nder/29f#abs-2 (2) Beschäftigten, die nicht gemäß Absatz 1 höhergruppiert werden, wird die anstatt der Programmiererzulage zustehende persönliche Besitzstandszulage nach der Protokollerklärung zu § 5 Absatz 2 Satz 3 bzw. die persönliche Zulage nach § 17 Absatz 6 unter den bisherigen Voraussetzungen über den 31. Dezember 2020 hinaus weitergezahlt.
Permalink zu Abs. 3recht.nulegal.eu/gesetze/TV%C3%9C-L%C3%A4nder/29f#abs-3 (3) Die Absätze 1 und 2 gelten auch für Beschäftigte im Sinne des § 1 Absatz 2.