Gesetze / Landesrecht Nordrhein-Westfalen / Tariftreue- und Vergabegesetz Nordrhein-Westfalen
TVgG NRW§ 4 Inkrafttreten
Stand: 30.03.2018
Dieses Gesetz tritt am Tag nach der Verkündung in Kraft.
Die Landesregierung
Nordrhein-Westfalen
Der Ministerpräsident
Der Minister
für Kinder, Familie,
Flüchtlinge und Integration
Der Minister der Finanzen
Der Minister des Innern
Der Minister
für Wirtschaft, Innovation,
Digitalisierung und Energie
Der Minister
für Arbeit, Gesundheit und Soziales
Die Ministerin für Schule und Bildung
Der Minister der Justiz
Der Minister für Verkehr
zugleich für die Ministerin für Heimat,
Kommunales, Bau und Gleichstellung
Die Ministerin
für Umwelt, Landwirtschaft, Natur-
und Verbraucherschutz
zugleich für den Minister für Bundes- und
Europaangelegenheiten sowie Internationales
Die Ministerin
für Kultur und Wissenschaft
Wird zitiert von 1 Entscheidung zu § 4 TVgG NRW →
Wichtigste und neueste Entscheidungen
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