Gesetze / Landesrecht Bayern / Tarifvertrag über Einmalzahlungen – Forst 2011

TV_EinmalzForst_2011

§ 1 Geltungsbereich

Stand: 25.08.2026

Bayern

Dieser Tarifvertrag gilt für Beschäftigte und Auszubildende, die unter den Geltungsbereich eines der nachstehenden Tarifverträge fallen:

a) Tarifvertrag zur Regelung der Arbeitsbedingungen von Beschäftigten in forstwirtschaftlichen Verwaltungen, Einrichtungen und Betrieben der Länder (TV-L-Forst),

b) Tarifvertrag für Auszubildende zum Forstwirt in forstwirtschaftlichen Verwaltungen, Einrichtungen und Betrieben der Länder (TVA-L-Forst).

§ 2