Gesetze / Rechtsnormen des Entgelttarifvertrags für Sicherheitskräfte an Verkehrsflughäfen vom 24. Januar 2019
TVMindestlohn VFlughSiK§ 1 Geltungsbereich
Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/TVMindestlohn%20VFlughSiK/1#abs-1 (1) Dieser Tarifvertrag gilt
räumlich:
für alle Flughäfen und Flächen auf denen das Luftsicherheitsgesetz (LuftSiG) Anwendung findet, innerhalb der Bundesrepublik Deutschland.
fachlich:
für alle Sicherheitsunternehmen, die Sicherheitsmaßnahmen nach dem LuftSiG sowie Service- und Fluggastdienste durchführen.
persönlich:
für alle Beschäftigten, die den Vorgaben des Kapitel 11 – Einstellung und Schulung von Personal, des Anhanges zur Durchführungsverordnung (EU) 2015/1998 unterliegen, hier insbesondere der Nummer 11.2, die Beschäftigten in den Entgeltgruppen IV und V dieses Tarifvertrags sowie die operativ tätigen betrieblichen Angestellten mit Ausnahme der Beschäftigten im Sinne des § 5 Absatz 3 des Betriebsverfassungsgesetzes.
Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/TVMindestlohn%20VFlughSiK/1#abs-2 (2) Alle Berufsbezeichnungen gelten für alle Geschlechter gleichermaßen.
[Absatz 3 ist von der Verordnung nicht umfasst und daher nicht abgedruckt.]