Gesetze / Landesrecht Brandenburg / Tätigkeitsverordnung Freiwillige Feuerwehr

TVFF

§ 2 Zugehörigkeit

Stand: 02.08.2026

Brandenburg

Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/TVFF/2#abs-1 (1) Wechselt der Angehörige der Freiwilligen Feuerwehr seinen Wohnort und verlässt den Zuständigkeitsbereich des Trägers, gilt die Feuerwehrzugehörigkeit als nicht unterbrochen, wenn sich dieser innerhalb von sechs Monaten bei dem Leiter der Freiwilligen Feuerwehr oder der zuständigen Ortswehrführung der Gemeinde des neuen Trägers anmeldet. Erfolgt die Anmeldung bei der Ortswehrführung, hat die Ortswehrführung die Wehrführung unverzüglich in Kenntnis zu setzen.

Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/TVFF/2#abs-2 (2) Auf der Grundlage der vorgelegten Nachweise über erworbene Qualifikationen und der geleisteten Dienstjahre des Angehörigen entscheidet die Wehrführung im Einvernehmen mit dem Ortswehrführer über den möglichen Einsatz in einer Funktion in der Freiwilligen Feuerwehr .

§ 1 § 3