Gesetze / Landesrecht Bayern / Tarifvertrag für Auszubildende zum Forstwirt in forstwirtschaftlichen Verwaltungen, Einrichtungen und Betrieben der Länder
TVA-L-Forst§ 3 Inkrafttreten, Außerkrafttreten, Laufzeit
Stand: 25.08.2026
Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/TVA-L-Forst/3#abs-1 (1) Dieser Tarifvertrag tritt am 1. Januar 2009 in Kraft.
Permalink zu Abs. 1arecht.nulegal.eu/gesetze/TVA-L-Forst/3#abs-1a (1a) Der durch § 2 in Bezug genommene § 19 TVA-L BBiG tritt mit Ablauf des 31. Oktober 2025 außer Kraft.
Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/TVA-L-Forst/3#abs-2 (2) Dieser Tarifvertrag kann mit einer Frist von drei Monaten zum Schluss eines Kalenderhalbjahres schriftlich gekündigt werden.
Permalink zu Abs. 3recht.nulegal.eu/gesetze/TVA-L-Forst/3#abs-3 (3) Abweichend von Abs. 2 kann der durch § 2 in Bezug genommene § 16 TVA-L BBiG von jeder Tarifvertragspartei auf landesbezirklicher Ebene mit einer Frist von drei Monaten zum 31. Dezember eines Kalenderjahres schriftlich gekündigt werden.
Permalink zu Abs. 4recht.nulegal.eu/gesetze/TVA-L-Forst/3#abs-4 (4) Abweichend von Abs. 2 können ferner schriftlich gekündigt werden
a) § 8 Abs. 1 TVA-L BBiG in der Fassung des § 2 Nr. 3 mit einer Frist von einem Monat zum Schluss eines Kalendermonats, frühestens jedoch zum 31. Oktober 2025; eine Kündigung nach Abs. 2 umfasst nicht den § 8 Abs. 1 TVA-L BBiG in der Fassung des § 2 Nr. 3,
b) § 20 TVA-L BBiG in der Fassung des § 2 Nr. 7 mit einer Frist von drei Monaten zum Schluss eines Kalenderjahres.
Permalink zu Abs. 5recht.nulegal.eu/gesetze/TVA-L-Forst/3#abs-5 (5) Dieser Tarifvertrag ersetzt mit Wirkung vom 1. Januar 2009 die in der Anlage aufgeführten Tarifverträge.