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# § 3 TVA-L-Forst (Bayern) — Inkrafttreten, Außerkrafttreten, Laufzeit

Tarifvertrag für Auszubildende zum Forstwirt in forstwirtschaftlichen Verwaltungen, Einrichtungen und Betrieben der Länder  
Landesrecht Bayern  
Stand: 25.08.2026 (konsolidierte Textfassung, kein amtliches Inkrafttretensdatum)

(1) Dieser Tarifvertrag tritt am 1. Januar 2009 in Kraft.

(1a) Der durch § 2 in Bezug genommene § 19 TVA-L BBiG tritt mit Ablauf des 31. Oktober 2025 außer Kraft.

(2) Dieser Tarifvertrag kann mit einer Frist von drei Monaten zum Schluss eines Kalenderhalbjahres schriftlich gekündigt werden.

(3) Abweichend von Abs. 2 kann der durch § 2 in Bezug genommene § 16 TVA-L BBiG von jeder Tarifvertragspartei auf landesbezirklicher Ebene mit einer Frist von drei Monaten zum 31. Dezember eines Kalenderjahres schriftlich gekündigt werden.

(4) Abweichend von Abs. 2 können ferner schriftlich gekündigt werden

a) § 8 Abs. 1 TVA-L BBiG in der Fassung des § 2 Nr. 3 mit einer Frist von einem Monat zum Schluss eines Kalendermonats, frühestens jedoch zum 31. Oktober 2025; eine Kündigung nach Abs. 2 umfasst nicht den § 8 Abs. 1 TVA-L BBiG in der Fassung des § 2 Nr. 3,

b) § 20 TVA-L BBiG in der Fassung des § 2 Nr. 7 mit einer Frist von drei Monaten zum Schluss eines Kalenderjahres.

(5) Dieser Tarifvertrag ersetzt mit Wirkung vom 1. Januar 2009 die in der Anlage aufgeführten Tarifverträge.

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Zitiervorschlag: § 3 TVA-L-Forst (Bayern)

Quelle: bayernrecht, abgerufen 25.08.2026

Nicht-amtliche Lesefassung — verbindlich ist das Bayerische Gesetz- und Verordnungsblatt (verkuendung-bayern.de: https://www.verkuendung-bayern.de)

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Dieses Dokument: https://recht.nulegal.eu/gesetze/TVA-L-Forst/3

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