Gesetze / Landesrecht Bayern / Tarifvertrag für Ärztinnen und Ärzte an Universitätskliniken
TV-Ärzte§ 30 Befristete Arbeitsverträge
Stand: 25.08.2026
Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/TV-%C3%84rzte/30#abs-1 (1) Befristete Arbeitsverhältnisse sind nach den gesetzlichen Vorschriften über die Befristung von Arbeitsverträgen zulässig. Dabei soll eine ausgewogene Abwägung zwischen den dienstlichen Notwendigkeiten einerseits und den berechtigten Interessen der betroffenen Ärzte andererseits erfolgen.
Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/TV-%C3%84rzte/30#abs-2 (2) Beim Abschluss von befristeten Arbeitsverträgen mit besonders kurzen Vertragslaufzeiten ist auch das Interesse der Ärzte an einer notwendigen Planungssicherheit zu berücksichtigen. Bei befristeten Beschäftigungen nach dem Hochschulrahmengesetz beziehungsweise einer gesetzlichen Nachfolgeregelung mit dem Zweck der Weiterbildung zur Fachärztin beziehungsweise zum Facharzt soll der erste Vertrag möglichst für eine Laufzeit von nicht weniger als zwei Jahren und der weitere Vertrag bis zum Ende der Mindestweiterbildungszeit geschlossen werden. Sachliche Gründe können eine kürzere Vertragslaufzeit erfordern.
Permalink zu Abs. 3recht.nulegal.eu/gesetze/TV-%C3%84rzte/30#abs-3 (3) Befristete Arbeitsverhältnisse können gekündigt werden (§ 15 Absatz 4 Teilzeit- und Befristungsgesetz).
Niederschriftserklärung zu § 30:
Die Tarifvertragsparteien erwarten eine verantwortungsbewusste Handhabung der Befristungen im Wissenschaftsbereich.