Gesetze / Landesrecht Bayern / Tarifvertrag für Ärztinnen und Ärzte an Universitätskliniken

TV-Ärzte

§ 31 (nicht besetzt)

Stand: 01.04.2026

Bayern3 Entscheidungen

Für § 31 TV-Ärzte liegt kein Text vor.

Die Norm ist im Gesetz verzeichnet, aber die konsolidierte Textfassung enthält an dieser Stelle keinen Text — etwa weil sie aufgehoben oder noch nicht in Kraft getreten ist.

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