Gesetze / Landesrecht Bayern / Tarifvertrag zur Regelung der Arbeitsbedingungen von Beschäftigten in forstwirtschaftlichen Verwaltungen, Einrichtungen und Betrieben der Länder

TV-L-Forst

§ 3 Inkrafttreten, Laufzeit

Stand: 25.08.2026

Bayern

Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/TV-L-Forst/3#abs-1 (1) Dieser Tarifvertrag tritt am 1. Januar 2008 in Kraft.

Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/TV-L-Forst/3#abs-2 (2) Dieser Tarifvertrag kann von jeder Tarifvertragspartei mit einer Frist von drei Monaten zum Schluss eines Kalenderhalbjahres schriftlich gekündigt werden.

Permalink zu Abs. 3recht.nulegal.eu/gesetze/TV-L-Forst/3#abs-3 (3) Abweichend von Abs. 2 kann von jeder Tarifvertragspartei auf landesbezirklicher Ebene schriftlich gekündigt werden

a) § 6 Abs. 1 TV-L mit einer Frist von einem Monat zum Schluss eines Kalendermonats,

b) § 20 TV-L mit einer Frist von drei Monaten zum 31. Dezember eines Kalenderjahres,

c) § 23 Abs. 2 TV-L mit einer Frist von einem Monat zum Schluss eines Kalendermonats.

Permalink zu Abs. 4recht.nulegal.eu/gesetze/TV-L-Forst/3#abs-4 (4) Abweichend von Abs. 2 können ferner schriftlich gekündigt werden

a) die Vorschriften des Abschnitts II TV-L mit einer Frist von einem Monat zum Schluss eines Kalendermonats,

b) unabhängig von Buchst. a § 8 Abs. 1 TV-L mit einer Frist von drei Monaten zum Schluss eines Kalendervierteljahres,

c) § 12 und die Entgeltordnung Forst (Anlage A) insgesamt und ohne Nachwirkung mit einer Frist von drei Monaten zum Schluss eines Kalenderhalbjahres,

d) § 23 Abs. 1 TV-L mit einer Frist von einem Monat zum Schluss eines Kalendermonats,

e) § 26 Abs. 1 TV-L mit einer Frist von drei Monaten zum Schluss eines Kalenderjahres,

f) die Entgelttabelle in der Anlage B mit einer Frist von einem Monat zum Schluss eines Kalendermonats, frühestens jedoch zum 31. Oktober 2025; eine Kündigung nach Absatz 2 umfasst nicht die Entgelttabelle in der Anlage B.

§ 2 § 4