Gesetze / Landesrecht Bayern / Tarifvertrag zur Entgeltumwandlung zum Zwecke des Leasings von Fahrrädern für Ärztinnen und Ärzte des Freistaates Bayern
TV-Fahrradleasing Ärzte Bayern§ 1
Stand: 25.08.2026
Geltungsbereich
Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/TV-Fahrradleasing%20%C3%84rzte%20Bayern/1#abs-1 (1) Dieser Tarifvertrag gilt für Ärztinnen und Ärzte einschließlich Zahnärztinnen und Zahnärzten (Beschäftige) des Freistaates Bayern mit Wohn- und Dienstort in der Bundesrepublik Deutschland, die in einem ungekündigten unter den Geltungsbereich des Tarifvertrages für Ärztinnen und Ärzte an Universitätskliniken (TV-Ärzte) fallenden Arbeitsverhältnis stehen, das zu Beginn des Überlassungszeitraums vertragsgemäß noch mindestens drei Jahre andauert.
Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/TV-Fahrradleasing%20%C3%84rzte%20Bayern/1#abs-2 (2) Dieser Tarifvertrag gilt nicht für geringfügig Beschäftigte im Sinne von § 8 Abs. 1 Nr. 1 SGB IV.
Permalink zu Abs. 3recht.nulegal.eu/gesetze/TV-Fahrradleasing%20%C3%84rzte%20Bayern/1#abs-3 (3) Nicht teilnahmeberechtigt sind Beschäftigte, deren Bezüge zum Zeitpunkt des Abschlusses eines Überlassungs- und Entgeltumwandlungsvertrages von einer Pfändung betroffen sind, die zu diesem Zeitpunkt Schuldnerinnen und Schuldner in einem laufenden Insolvenzverfahren sind. Dies gilt, solange die jeweiligen Gläubiger der/des jeweiligen Beschäftigten von dem jeweiligen Leasingnehmer aus den Bezügen für die Person pfändbare Beträge verlangen können, unabhängig davon, ob und in welcher Höhe sie dieses Recht wahrnehmen.