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# § 1 TV-Fahrradleasing Ärzte Bayern (Bayern)

Tarifvertrag zur Entgeltumwandlung zum Zwecke des Leasings von Fahrrädern für Ärztinnen und Ärzte des Freistaates Bayern  
Landesrecht Bayern  
Stand: 25.08.2026 (konsolidierte Textfassung, kein amtliches Inkrafttretensdatum)

Geltungsbereich

(1) Dieser Tarifvertrag gilt für Ärztinnen und Ärzte einschließlich Zahnärztinnen und Zahnärzten (Beschäftige) des Freistaates Bayern mit Wohn- und Dienstort in der Bundesrepublik Deutschland, die in einem ungekündigten unter den Geltungsbereich des Tarifvertrages für Ärztinnen und Ärzte an Universitätskliniken (TV-Ärzte) fallenden Arbeitsverhältnis stehen, das zu Beginn des Überlassungszeitraums vertragsgemäß noch mindestens drei Jahre andauert.

(2) Dieser Tarifvertrag gilt nicht für geringfügig Beschäftigte im Sinne von § 8 Abs. 1 Nr. 1 SGB IV.

(3) Nicht teilnahmeberechtigt sind Beschäftigte, deren Bezüge zum Zeitpunkt des Abschlusses eines Überlassungs- und Entgeltumwandlungsvertrages von einer Pfändung betroffen sind, die zu diesem Zeitpunkt Schuldnerinnen und Schuldner in einem laufenden Insolvenzverfahren sind. Dies gilt, solange die jeweiligen Gläubiger der/des jeweiligen Beschäftigten von dem jeweiligen Leasingnehmer aus den Bezügen für die Person pfändbare Beträge verlangen können, unabhängig davon, ob und in welcher Höhe sie dieses Recht wahrnehmen.

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Zitiervorschlag: § 1 TV-Fahrradleasing Ärzte Bayern (Bayern)

Datenquelle: Amtliche Dokumentation des Freistaats Bayern, abgerufen 25.08.2026

Nicht-amtliche Lesefassung. Maßgeblich ist die im Bayerischen Gesetz- und Verordnungsblatt (GVBl.) verkündete Fassung. Stand: 25.08.2026.

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