Gesetze / Landesrecht Bayern / Tarifvertrag zur Entgeltumwandlung für Ärztinnen und Ärzte im Geltungsbereich des TV-Ärzte

TV-Entgeltumwandlung-Ärzte

§ 5 Geltendmachung des Entgeltumwandlungsanspruchs

Stand: 25.08.2026

Bayern

Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/TV-Entgeltumwandlung-%C3%84rzte/5#abs-1 (1) Die Ärztin/Der Arzt muss ihren/seinen Anspruch auf Entgeltumwandlung rechtzeitig gegenüber dem Arbeitgeber schriftlich geltend machen.

Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/TV-Entgeltumwandlung-%C3%84rzte/5#abs-2 (2) Für die Entgeltumwandlung schließen die Ärztin/der Arzt und der Arbeitgeber eine schriftliche Vereinbarung (Entgeltumwandlungsvereinbarung).

Permalink zu Abs. 3recht.nulegal.eu/gesetze/TV-Entgeltumwandlung-%C3%84rzte/5#abs-3 (3) Die Entgeltumwandlung hat mindestens für den Zeitraum eines Jahres zu erfolgen. In begründeten Einzelfällen ist ein kürzerer Zeitraum zulässig. Der Arbeitgeber kann bei Umwandlung monatlicher Entgeltbestandteile verlangen, dass für den Zeitraum eines Jahres gleich bleibende monatliche Beträge umgewandelt werden.

Permalink zu Abs. 4recht.nulegal.eu/gesetze/TV-Entgeltumwandlung-%C3%84rzte/5#abs-4 (4) Die Abs. 1 bis 3 gelten für die Änderung bestehender Vereinbarungen zur Entgeltumwandlung entsprechend.

§ 4 § 6