Gesetze / Landesrecht Bayern / Tarifvertrag zur Entgeltumwandlung für Ärztinnen und Ärzte im Geltungsbereich des TV-Ärzte
TV-Entgeltumwandlung-Ärzte§ 5 Geltendmachung des Entgeltumwandlungsanspruchs
Stand: 25.08.2026
Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/TV-Entgeltumwandlung-%C3%84rzte/5#abs-1 (1) Die Ärztin/Der Arzt muss ihren/seinen Anspruch auf Entgeltumwandlung rechtzeitig gegenüber dem Arbeitgeber schriftlich geltend machen.
Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/TV-Entgeltumwandlung-%C3%84rzte/5#abs-2 (2) Für die Entgeltumwandlung schließen die Ärztin/der Arzt und der Arbeitgeber eine schriftliche Vereinbarung (Entgeltumwandlungsvereinbarung).
Permalink zu Abs. 3recht.nulegal.eu/gesetze/TV-Entgeltumwandlung-%C3%84rzte/5#abs-3 (3) Die Entgeltumwandlung hat mindestens für den Zeitraum eines Jahres zu erfolgen. In begründeten Einzelfällen ist ein kürzerer Zeitraum zulässig. Der Arbeitgeber kann bei Umwandlung monatlicher Entgeltbestandteile verlangen, dass für den Zeitraum eines Jahres gleich bleibende monatliche Beträge umgewandelt werden.
Permalink zu Abs. 4recht.nulegal.eu/gesetze/TV-Entgeltumwandlung-%C3%84rzte/5#abs-4 (4) Die Abs. 1 bis 3 gelten für die Änderung bestehender Vereinbarungen zur Entgeltumwandlung entsprechend.