Gesetze / Landesrecht Bayern / Tarifvertrag zur Entgeltumwandlung für Ärztinnen und Ärzte im Geltungsbereich des TV-Ärzte
TV-Entgeltumwandlung-Ärzte§ 3 Anspruchsvoraussetzungen
Stand: 25.08.2026
Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/TV-Entgeltumwandlung-%C3%84rzte/3#abs-1 (1) Die Ärztin/Der Arzt hat Anspruch darauf, dass künftige Entgeltansprüche für ihre/seine betriebliche Altersversorgung verwendet werden.
Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/TV-Entgeltumwandlung-%C3%84rzte/3#abs-2 (2) Der Höchstbetrag für die Entgeltumwandlung wird begrenzt auf jährlich bis zu 4 v. H. der jeweiligen Beitragsbemessungsgrenze (West) in der allgemeinen Rentenversicherung zuzüglich 1.800 Euro. In beiderseitigem Einvernehmen können die Ärztin/der Arzt und der Arbeitgeber vereinbaren, dass die Ärztin/der Arzt einen über den Höchstbetrag nach Satz 1 hinausgehenden Betrag ihres/seines Entgelts umwandelt.
Permalink zu Abs. 3recht.nulegal.eu/gesetze/TV-Entgeltumwandlung-%C3%84rzte/3#abs-3 (3) Der für ein Kalenderjahr umzuwandelnde Entgeltbetrag muss mindestens 1/160 der Bezugsgröße nach § 18 Abs. 1 SGB IV erreichen.