Gesetze / Landesrecht Bayern / Tarifvertrag über eine ergänzende Leistung an Arbeitnehmerinnen, Arbeitnehmer, Auszubildende und dual Studierende des Freistaates Bayern

TV-EL

§ 6 Inkrafttreten, Außerkrafttreten

Stand: 25.08.2026

Bayern

Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/TV-EL/6#abs-1 (1) 1 Dieser Tarifvertrag tritt am 1. November 2006 in Kraft. ²Er kann mit einer Frist von einem Monat zum Schluss eines Kalenderjahres schriftlich gekündigt werden. ³Im Fall einer Kündigung wird die Nachwirkung dieses Tarifvertrages gemäß § 4 Abs. 5 des Tarifvertragsgesetzes ausgeschlossen.

Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/TV-EL/6#abs-2 (2) Der Tarifvertrag vom 9. Dezember 2004 über eine ergänzende Leistung an Arbeitnehmerinnen, Arbeitnehmer und Auszubildende des Freistaates Bayern tritt ab 1. November 2006 außer Kraft.

§ 5