Gesetze / Landesrecht Bayern / Tarifvertrag vom 15. Juli 2008 über eine ergänzende Leistung an Beschäftigte in forstwirtschaftlichen Verwaltungen, Einrichtungen und Betrieben und zur/zum Forstwirtin/Forstwirt Auszubildende des Freistaates Bayern
TV-EL-F§ 1 Geltungsbereich
Stand: 25.08.2026
Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/TV-EL-F/1#abs-1 (1) Dieser Tarifvertrag gilt für Beschäftigte in forstwirtschaftlichen Verwaltungen, Einrichtungen und Betrieben und zum Forstwirt Auszubildende des Freistaates Bayern mit Dienststelle bzw. Ausbildungsstelle und Hauptwohnung (§ 21 Abs. 2 und § 22 Bundesmeldegesetz) im Verdichtungsraum München, die unter den
a) Tarifvertrag zur Regelung der Arbeitsbedingungen von Beschäftigten in forstwirtschaftlichen Verwaltungen, Einrichtung und Betrieben der Länder (TV-L-Forst),
b) Tarifvertrag zur Überleitung der Beschäftigten der Länder aus dem Geltungsbereich des MTW in den TV-Forst und zur Regelung des Übergangsrechts (TVÜ-Forst),
c) Tarifvertrag für Auszubildende zur/zum Forstwirtin/Forstwirt in forstwirtschaftlichen Verwaltungen, Einrichtungen und Betrieben der Länder (TVA-L-Forst) und den diesen ersetzenden Tarifvertrag,
fallen.
Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/TV-EL-F/1#abs-2 (2) Der Verdichtungsraum München im Sinn des Absatzes 1 ist das in Anhang 2 der Anlage zur Verordnung über das Landesentwicklungsprogramm Bayern (LEP) vom 22. August 2013 (GVBl S. 550, BayRS 230-1-5-F) in der jeweils geltenden Fassung definierte Gebiet.
Permalink zu Abs. 3recht.nulegal.eu/gesetze/TV-EL-F/1#abs-3 (3) Beschäftigte sowie zur/zum Forstwirtin/Forstwirt Auszubildende nach Absatz 1, deren Dienststelle bzw. Ausbildungsstelle und Hauptwohnung (§ 21 Abs. 2 und § 22 Bundesmeldegesetz) am 31. August 2013 im Stadt- und Umlandbereich München lagen und seither ununterbrochen liegen, wie dieser in Anhang 3 der Anlage zur Verordnung über das Landesentwicklungsprogramm Bayern (LEP) vom 8. August 2006 (GVBl S. 471, ber. S. 929, BayRS 230-1-5-W), geändert durch Verordnung vom 22. Dezember 2009 (GVBl S. 650), festgelegt war, wird für die Dauer des ununterbrochenen Arbeits- bzw. Ausbildungsverhältnisses ebenfalls eine ergänzende Leistung gewährt, soweit nicht bereits ein Anspruch nach den Absätzen 1 und 2 besteht. Dies gilt nur, solange die sonstigen Voraussetzungen für den Bezug der ergänzenden Leistung seit dem 31. August 2013 ununterbrochen erfüllt sind.
Protokollnotiz zu Absatz 1
Dienststelle bzw. Ausbildungsstelle im Sinne dieses Tarifvertrages ist die ständige Dienststelle (z.B. Behörde, Dienststelle, Betrieb) der/des Beschäftigten bzw. der/des zur Forstwirtin/zum Forstwirt Auszubildenden; hierbei ist bei Zweigstellen, Außenstellen, ausgelagerten Teilen von Dienststellen und dergleichen, der Ort maßgebend, in dem die/der Beschäftigte bzw. die/der zur Forstwirtin/zum Forstwirt Auszubildenden tatsächlich beschäftigt werden.
Protokollnotiz zu Absatz 3:
Bei Wiedereinstellung einer bzw. eines Beschäftigten nach den Protokollerklärungen Nrn. 1 und 2 zu § 1 Abs. 1 Satz 1 TVÜ-Forst lebt der Anspruch auf die ergänzende Leistung wieder auf.