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§ 1 TV-EL-F (Bayern) — Geltungsbereich

Tarifvertrag vom 15. Juli 2008 über eine ergänzende Leistung an Beschäftigte in forstwirtschaftlichen Verwaltungen, Einrichtungen und Betrieben und zur/zum Forstwirtin/Forstwirt Auszubildende des Freistaates Bayern

Landesrecht Bayern

Stand: 25.08.2026 (konsolidierte Textfassung, kein amtliches Inkrafttretensdatum)

(1) Dieser Tarifvertrag gilt für Beschäftigte in forstwirtschaftlichen Verwaltungen, Einrichtungen und Betrieben und zum Forstwirt Auszubildende des Freistaates Bayern mit Dienststelle bzw. Ausbildungsstelle und Hauptwohnung (§ 21 Abs. 2 und § 22 Bundesmeldegesetz) im Verdichtungsraum München, die unter den

a) Tarifvertrag zur Regelung der Arbeitsbedingungen von Beschäftigten in forstwirtschaftlichen Verwaltungen, Einrichtung und Betrieben der Länder (TV-L-Forst),

b) Tarifvertrag zur Überleitung der Beschäftigten der Länder aus dem Geltungsbereich des MTW in den TV-Forst und zur Regelung des Übergangsrechts (TVÜ-Forst),

c) Tarifvertrag für Auszubildende zur/zum Forstwirtin/Forstwirt in forstwirtschaftlichen Verwaltungen, Einrichtungen und Betrieben der Länder (TVA-L-Forst) und den diesen ersetzenden Tarifvertrag,

fallen.

(2) Der Verdichtungsraum München im Sinn des Absatzes 1 ist das in Anhang 2 der Anlage zur Verordnung über das Landesentwicklungsprogramm Bayern (LEP) vom 22. August 2013 (GVBl S. 550, BayRS 230-1-5-F) in der jeweils geltenden Fassung definierte Gebiet.

(3) Beschäftigte sowie zur/zum Forstwirtin/Forstwirt Auszubildende nach Absatz 1, deren Dienststelle bzw. Ausbildungsstelle und Hauptwohnung (§ 21 Abs. 2 und § 22 Bundesmeldegesetz) am 31. August 2013 im Stadt- und Umlandbereich München lagen und seither ununterbrochen liegen, wie dieser in Anhang 3 der Anlage zur Verordnung über das Landesentwicklungsprogramm Bayern (LEP) vom 8. August 2006 (GVBl S. 471, ber. S. 929, BayRS 230-1-5-W), geändert durch Verordnung vom 22. Dezember 2009 (GVBl S. 650), festgelegt war, wird für die Dauer des ununterbrochenen Arbeits- bzw. Ausbildungsverhältnisses ebenfalls eine ergänzende Leistung gewährt, soweit nicht bereits ein Anspruch nach den Absätzen 1 und 2 besteht. Dies gilt nur, solange die sonstigen Voraussetzungen für den Bezug der ergänzenden Leistung seit dem 31. August 2013 ununterbrochen erfüllt sind.

Protokollnotiz zu Absatz 1

Dienststelle bzw. Ausbildungsstelle im Sinne dieses Tarifvertrages ist die ständige Dienststelle (z.B. Behörde, Dienststelle, Betrieb) der/des Beschäftigten bzw. der/des zur Forstwirtin/zum Forstwirt Auszubildenden; hierbei ist bei Zweigstellen, Außenstellen, ausgelagerten Teilen von Dienststellen und dergleichen, der Ort maßgebend, in dem die/der Beschäftigte bzw. die/der zur Forstwirtin/zum Forstwirt Auszubildenden tatsächlich beschäftigt werden.

Protokollnotiz zu Absatz 3:

Bei Wiedereinstellung einer bzw. eines Beschäftigten nach den Protokollerklärungen Nrn. 1 und 2 zu § 1 Abs. 1 Satz 1 TVÜ-Forst lebt der Anspruch auf die ergänzende Leistung wieder auf.