Gesetze / Landesrecht Bayern / Tarifvertrag für Ärztinnen und Ärzte an Universitätskliniken
TV-Ärzte§ 39 In-Kraft-Treten, Laufzeit
Stand: 25.08.2026
Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/TV-%C3%84rzte/39#abs-1 (1) Dieser Tarifvertrag tritt am 1. November 2006 in Kraft. Abweichend von Satz 1 treten § 26 Absatz 1 und Absatz 2 Buchstabe b und c sowie § 27 am 1. Januar 2007 in Kraft.
Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/TV-%C3%84rzte/39#abs-2 (2) Dieser Tarifvertrag kann von jeder Tarifvertragspartei mit einer Frist von drei Monaten zum Schluss eines Kalenderhalbjahres schriftlich gekündigt werden.
Permalink zu Abs. 3recht.nulegal.eu/gesetze/TV-%C3%84rzte/39#abs-3 (3) Abweichend von Absatz 2 kann § 23 Absatz 2 von jeder Tarifvertragspartei auf Landesebene mit einer Frist von einem Monat zum Schluss eines Kalendermonats schriftlich gekündigt werden.
Permalink zu Abs. 4recht.nulegal.eu/gesetze/TV-%C3%84rzte/39#abs-4 (4) Abweichend von Absatz 2 können ferner schriftlich gekündigt werden
a) § 7 Absatz 4 Sätze 3 bis 5 mit einer Frist von drei Monaten zum 31. März 2026, nachfolgend mit einer Frist von drei Monaten zum Schluss eines Kalenderhalbjahres,
b) § 8 Absatz 1 mit einer Frist von drei Monaten, frühestens jedoch zum 31. März 2026,
c) § 6 Absatz 2 Satz 2, § 7 Absätze 1, 2 und 10, § 8 Absätze 5 und 6, § 27 Absätze 2 und 3 mit einer Frist von drei Monaten zum Schluss eines Kalendermonats, frühestens jedoch zum 31. März 2026,
d) § 16 Absatz 1 ohne Einhaltung einer Frist, frühestens jedoch zum 31. März 2026,
e) § 19a mit einer Frist von drei Monaten zum Schluss eines Kalenderjahres, frühestens jedoch zum 31. Dezember 2027,
f) § 23 Absatz 1 mit einer Frist von einem Monat zum Schluss eines Kalendermonats,
g) § 27 Absatz 6 ohne Einhaltung einer Frist,
h) die Entgelttabelle (Anlage B) mit einer Frist von einem Monat zum Schluss eines Kalendermonats, frühestens zum 31. März 2026; eine Kündigung nach Absatz 2 umfasst nicht die Entgelttabellen.