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TV-Ärzte§ 19 Einsatzzuschlag für Rettungsdienst
Stand: 03.10.2026
Zu den Pflichten der Ärzte aus der Haupttätigkeit gehört es, am Rettungsdienst in Notarztwagen und Hubschraubern teilzunehmen. Für jeden Einsatz in diesem Rettungsdienst erhalten die Ärzte einen nicht zusatzversorgungspflichtigen Einsatzzuschlag in Höhe von 15,41 Euro.
Dieser Betrag verändert sich zu demselben Zeitpunkt und in dem gleichen Ausmaß wie das Tabellenentgelt der Entgeltgruppe Ä 1 Stufe 2.
Protokollerklärungen zu § 19:
1. Ärzte, denen aus persönlichen Gründen (zum Beispiel Vorliegen einer anerkannten Minderung der Erwerbsfähigkeit, die dem Einsatz im Rettungsdienst entgegensteht, Flugunverträglichkeit) oder aus fachlichen Gründen die Teilnahme am Rettungsdienst nicht zumutbar beziehungsweise untersagt ist, dürfen nicht zum Einsatz im Rettungsdienst herangezogen werden.
2. Der Einsatzzuschlag steht nicht zu, wenn den Ärzten wegen der Teilnahme am Rettungsdienst außer den tariflichen Bezügen sonstige Leistungen vom Arbeitgeber oder von einem Dritten (zum Beispiel private Unfallversicherung, für die der Arbeitgeber oder ein Träger des Rettungsdienstes die Beiträge ganz oder teilweise trägt, Liquidationsansprüche) zustehen. Die Ärzte können auf die sonstigen Leistungen verzichten.
3. Der Einsatzzuschlag beträgt
– 24,84 Euro ab 1. April 2026 und
– 25,45 Euro ab 1. September 2027.
Wird zitiert von 11 Entscheidungen zu § 19 TV-Ärzte →
Wichtigste und neueste Entscheidungen
Nach Gewicht
- LAG Mecklenburg-Vorpommern, 30.05.2013 – 1 Sa 198/12
- LAG Baden-Württemberg, 23.05.2023 – 11 Sa 64/22
- LAG Hessen, 28.10.2024 – 7 Sa 491/23Zitiert von 1
- BAG, 20.05.2026 – 4 AZR 98/25Arzt im Tarifsinn - beschränkte BerufsausübungserlaubnisZitiert von 1
- BVerwG, 10.06.2011 – 6 PB 2.11Zitiert von 9
- VG Saarland Saarlouis, 10.09.2020 – 6 K 2144/18
Zuletzt entschieden
- LAG Rheinland-Pfalz, 05.11.2012 – 5 Sa 77/12
- LAG Mecklenburg-Vorpommern, 15.09.2009 – 5 Sa 182/08
- LAG Köln, 12.11.2008 – 9 Sa 666/08
„Nach Gewicht“: wie oft die Entscheidung § 19 TV-Ärzte zitiert. „Zitiert von“ ist die Zahl der Entscheidungen im Bestand, die ihrerseits diese Entscheidung zitieren.