Gesetze / Landesrecht Bayern / Tarifvertrag für Ärztinnen und Ärzte an Universitätskliniken
TV-Ärzte§ 12 Eingruppierung
Stand: 01.04.2026
Ärzte sind entsprechend ihrer nicht nur vorübergehend und zeitlich mindestens zur Hälfte auszuübenden Tätigkeit wie folgt eingruppiert:
Entgeltgruppe
Bezeichnung
Ä 1
Ärztin/Arzt mit entsprechender Tätigkeit
Ä 2
Fachärztin/Facharzt mit entsprechender Tätigkeit
Ä 3
Oberärztin/Oberarzt
Oberarzt ist derjenige Arzt, dem die medizinische Verantwortung für Teil- oder Funktionsbereiche der Klinik beziehungsweise Abteilung vom Arbeitgeber übertragen worden ist.
Oberarzt ist ferner der Facharzt in einer durch den Arbeitgeber übertragenen Spezialfunktion, für die dieser eine erfolgreich abgeschlossene Schwerpunkt- oder Zusatzweiterbildung nach der Weiterbildungsordnung fordert.
Ä 4
Fachärztin/Facharzt, der/dem die ständige Vertretung des leitenden Arztes (Chefarzt) vom Arbeitgeber übertragen worden ist.
(Protokollerklärung: Ständiger Vertreter ist nur der Arzt, der den leitenden Arzt in der Gesamtheit seiner Dienstaufgaben vertritt. Das Tätigkeitsmerkmal kann daher innerhalb einer Klinik nur von einer Ärztin/einem Arzt erfüllt werden.)
Wird zitiert von 47 Entscheidungen zu § 12 TV-Ärzte →
Wichtigste und neueste Entscheidungen
Nach Gewicht
- LAG Mecklenburg-Vorpommern, 18.07.2008 – 3 Sa 77/08Zitiert von 11
- LAG Niedersachsen, 09.03.2009 – 9 Sa 270/08 EZitiert von 2
- LAG Niedersachsen, 22.10.2010 – 16 Sa 112/10 E
- LAG Mecklenburg-Vorpommern, 21.01.2009 – 3 Sa 190/08
- LAG Düsseldorf, 08.08.2008 – 9 Sa 1399/07Zitiert von 10
- ArbG Solingen, 23.01.2008 – 5 Ca 1112/07
Zuletzt entschieden
- LAG Schleswig-Holstein, 17.06.2025 – 1 SaGa 4 öD/25
- VGH Bayern, 28.11.2024 – 3 ZB 23.1017Zitiert von 1
- LAG München, 19.12.2023 – 6 Sa 281/23
„Nach Gewicht“: wie oft die Entscheidung § 12 TV-Ärzte zitiert. „Zitiert von“ ist die Zahl der Entscheidungen im Bestand, die ihrerseits diese Entscheidung zitieren.