Gesetze / Landesrecht Bayern / Tarifvertrag zur Überleitung der Beschäftigten der Länder in den TV-L und zur Regelung des Übergangsrechts
TVÜ-Länder§ 29b Überleitung aus der bisherigen Entgeltgruppe 9 in die Entgeltgruppen 9a und 9b am 1. Januar 2019
Stand: 25.08.2026
Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/TV%C3%9C-L%C3%A4nder/29b#abs-1 (1) Beschäftigte der Entgeltgruppe 9, für die keine besonderen Stufenregelungen gelten,
– deren Arbeitsverhältnis zu einem Arbeitgeber, der Mitglied der TdL oder eines Mitgliedsverbandes der TdL ist, über den 31. Dezember 2018 hinaus fortbesteht, und
– die am 1. Januar 2019 unter den Geltungsbereich des TV-L fallen,
sind stufengleich und unter Mitnahme der in ihrer Stufe zurückgelegten Stufenlaufzeit in die Entgeltgruppe 9b übergeleitet.
Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/TV%C3%9C-L%C3%A4nder/29b#abs-2 (2) Beschäftigte der Entgeltgruppe 9 mit einer besonderen Stufenlaufzeit in der Stufe 3 von sieben Jahren
– deren Arbeitsverhältnis zu einem Arbeitgeber, der Mitglied der TdL oder eines Mitgliedsverbandes der TdL ist, über den 31. Dezember 2018 hinaus fortbesteht, und
– die am 1. Januar 2019 unter den Geltungsbereich des TV-L fallen,
sind in die Entgeltgruppe 9a übergeleitet. Sie sind wie folgt einer Stufe und innerhalb dieser Stufe dem Jahr der Stufenlaufzeit unter Mitnahme der Restzeit zugeordnet:
bisherige Stufe / Jahr innerhalb der Stufe / Restzeit (R)
neue Stufe / Jahr innerhalb der Stufe / Restzeit (R)
1 / 1 / R
1 / 1 / R
2 / 1 / R
2 / 1 / R
2 / 2 / R
2 / 2 / R
3 / 1 / R
3 / 1 / R
3 / 2 / R
3 / 2 / R
3 / 3 / R
3 / 3 / R
3 / 4 / R
4 / 1 / R
3 / 5 / R
4 / 2 / R
3 / 6 / R
4 / 3 / R
3 / 7 / R
4 / 4 / R
4 / 1 / R
5 / 1 / R
4 / 2 / R
5 / 2 / R
4 / 3 / R
5 / 3 / R
4 / 4 / R
5 / 4 / R
4 / 5 / R
5 / 5 / R
4 / 6 und weitere
6
Beschäftigte, die in die Entgeltgruppe 9a Stufe 3 übergeleitet werden, erhalten bis zur Zuordnung zur Stufe 4 das Entgelt der Stufe 4.
Permalink zu Abs. 3recht.nulegal.eu/gesetze/TV%C3%9C-L%C3%A4nder/29b#abs-3 (3) Beschäftigte der Entgeltgruppe 9 mit einer besonderen Stufenlaufzeit in der Stufe 2 von fünf Jahren
– deren Arbeitsverhältnis zu einem Arbeitgeber, der Mitglied der TdL oder eines Mitgliedsverbandes der TdL ist, über den 31. Dezember 2018 hinaus fortbesteht, und
– die am 1. Januar 2019 unter den Geltungsbereich des TV-L fallen,
sind in die Entgeltgruppe 9a übergeleitet. Sie sind wie folgt einer Stufe und innerhalb dieser Stufe dem Jahr der Stufenlaufzeit ggf. unter Mitnahme der Restzeit zugeordnet:
bisherige Stufe / Jahr innerhalb der Stufe / Restzeit (R)
neue Stufe / Jahr innerhalb der Stufe / Restzeit (R)
1 / 1 / R
1 / 1 / R
2 / 1 / R
2 / 1 / R
2 / 2 / R
2 / 2 / R
2 / 3 / R
3 / 1 / R
2 / 4 / R
3 / 2 / R
2 / 5 / R
3 / 3 / R
3 / 1 / R
4 / 1 / R
3 / 2 / R
4 / 2 / R
3 / 3 / R
4 / 3 / R
3 / 4 / R
4 / 4 / R
3 / 5 / R
5 / 1 / -
3 / 6 / R
5 / 1 / -
3 / 7 / R
5 / 1 / -
3 / 8 / R
5 / 1 / -
3 / 9 / R
5 / 1 / -
4 / 1 / R
5 / 1 / R
4 / 2 / R
5 / 2 / R
4 / 3 / R
5 / 3 / R
4 / 4 / R
5 / 4 / R
4 / 5 / R
5 / 5 / R
4 / 6 und weitere
6
Permalink zu Abs. 4recht.nulegal.eu/gesetze/TV%C3%9C-L%C3%A4nder/29b#abs-4 (4) Beschäftigte im Sinne der Absätze 1 bis 3 in einer individuellen Endstufe werden einer neuen individuellen Endstufe zugeordnet, die der nach bisherigem Recht für Januar 2019 zustehenden individuellen Endstufe entspricht; § 6 Absatz 4 Satz 5 gilt entsprechend.
Permalink zu Abs. 5recht.nulegal.eu/gesetze/TV%C3%9C-L%C3%A4nder/29b#abs-5 (5) Die Absätze 1 bis 4 gelten auch für Beschäftigte im Sinne des § 1 Absatz 2.