Gesetze / Landesrecht Bayern / Tarifvertrag zur Überleitung der Beschäftigten der Länder in den TV-L und zur Regelung des Übergangsrechts

TVÜ-Länder

§ 29b Überleitung aus der bisherigen Entgeltgruppe 9 in die Entgeltgruppen 9a und 9b am 1. Januar 2019

Stand: 25.08.2026

Bayern

Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/TV%C3%9C-L%C3%A4nder/29b#abs-1 (1) Beschäftigte der Entgeltgruppe 9, für die keine besonderen Stufenregelungen gelten,

– deren Arbeitsverhältnis zu einem Arbeitgeber, der Mitglied der TdL oder eines Mitgliedsverbandes der TdL ist, über den 31. Dezember 2018 hinaus fortbesteht, und

– die am 1. Januar 2019 unter den Geltungsbereich des TV-L fallen,

sind stufengleich und unter Mitnahme der in ihrer Stufe zurückgelegten Stufenlaufzeit in die Entgeltgruppe 9b übergeleitet.

Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/TV%C3%9C-L%C3%A4nder/29b#abs-2 (2) Beschäftigte der Entgeltgruppe 9 mit einer besonderen Stufenlaufzeit in der Stufe 3 von sieben Jahren

– deren Arbeitsverhältnis zu einem Arbeitgeber, der Mitglied der TdL oder eines Mitgliedsverbandes der TdL ist, über den 31. Dezember 2018 hinaus fortbesteht, und

– die am 1. Januar 2019 unter den Geltungsbereich des TV-L fallen,

sind in die Entgeltgruppe 9a übergeleitet. Sie sind wie folgt einer Stufe und innerhalb dieser Stufe dem Jahr der Stufenlaufzeit unter Mitnahme der Restzeit zugeordnet:

bisherige Stufe / Jahr innerhalb der Stufe / Restzeit (R)

neue Stufe / Jahr innerhalb der Stufe / Restzeit (R)

1 / 1 / R

1 / 1 / R

2 / 1 / R

2 / 1 / R

2 / 2 / R

2 / 2 / R

3 / 1 / R

3 / 1 / R

3 / 2 / R

3 / 2 / R

3 / 3 / R

3 / 3 / R

3 / 4 / R

4 / 1 / R

3 / 5 / R

4 / 2 / R

3 / 6 / R

4 / 3 / R

3 / 7 / R

4 / 4 / R

4 / 1 / R

5 / 1 / R

4 / 2 / R

5 / 2 / R

4 / 3 / R

5 / 3 / R

4 / 4 / R

5 / 4 / R

4 / 5 / R

5 / 5 / R

4 / 6 und weitere

6

Beschäftigte, die in die Entgeltgruppe 9a Stufe 3 übergeleitet werden, erhalten bis zur Zuordnung zur Stufe 4 das Entgelt der Stufe 4.

Permalink zu Abs. 3recht.nulegal.eu/gesetze/TV%C3%9C-L%C3%A4nder/29b#abs-3 (3) Beschäftigte der Entgeltgruppe 9 mit einer besonderen Stufenlaufzeit in der Stufe 2 von fünf Jahren

– deren Arbeitsverhältnis zu einem Arbeitgeber, der Mitglied der TdL oder eines Mitgliedsverbandes der TdL ist, über den 31. Dezember 2018 hinaus fortbesteht, und

– die am 1. Januar 2019 unter den Geltungsbereich des TV-L fallen,

sind in die Entgeltgruppe 9a übergeleitet. Sie sind wie folgt einer Stufe und innerhalb dieser Stufe dem Jahr der Stufenlaufzeit ggf. unter Mitnahme der Restzeit zugeordnet:

bisherige Stufe / Jahr innerhalb der Stufe / Restzeit (R)

neue Stufe / Jahr innerhalb der Stufe / Restzeit (R)

1 / 1 / R

1 / 1 / R

2 / 1 / R

2 / 1 / R

2 / 2 / R

2 / 2 / R

2 / 3 / R

3 / 1 / R

2 / 4 / R

3 / 2 / R

2 / 5 / R

3 / 3 / R

3 / 1 / R

4 / 1 / R

3 / 2 / R

4 / 2 / R

3 / 3 / R

4 / 3 / R

3 / 4 / R

4 / 4 / R

3 / 5 / R

5 / 1 / -

3 / 6 / R

5 / 1 / -

3 / 7 / R

5 / 1 / -

3 / 8 / R

5 / 1 / -

3 / 9 / R

5 / 1 / -

4 / 1 / R

5 / 1 / R

4 / 2 / R

5 / 2 / R

4 / 3 / R

5 / 3 / R

4 / 4 / R

5 / 4 / R

4 / 5 / R

5 / 5 / R

4 / 6 und weitere

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Permalink zu Abs. 4recht.nulegal.eu/gesetze/TV%C3%9C-L%C3%A4nder/29b#abs-4 (4) Beschäftigte im Sinne der Absätze 1 bis 3 in einer individuellen Endstufe werden einer neuen individuellen Endstufe zugeordnet, die der nach bisherigem Recht für Januar 2019 zustehenden individuellen Endstufe entspricht; § 6 Absatz 4 Satz 5 gilt entsprechend.

Permalink zu Abs. 5recht.nulegal.eu/gesetze/TV%C3%9C-L%C3%A4nder/29b#abs-5 (5) Die Absätze 1 bis 4 gelten auch für Beschäftigte im Sinne des § 1 Absatz 2.

§ 29a § 29c