Gesetze / Landesrecht Bayern / Tarifvertrag zur Überleitung der Beschäftigten der Länder in den TV-L und zur Regelung des Übergangsrechts
TVÜ-Länder§ 26 Beschäftigte im Vollstreckungsdienst
Stand: 25.08.2026
§ 33 Absatz 1 Buchstabe b BAT/BAT-O gilt für übergeleitete und neueingestellte Beschäftigte im Vollstreckungsdienst fort.