Gesetze / Landesrecht Bayern / Tarifvertrag zur Überleitung der Beschäftigten der Länder in den TV-L und zur Regelung des Übergangsrechts

TVÜ-Länder

§ 22 Abrechnung unständiger Bezügebestandteile

Stand: 25.08.2026

Bayern

Bezüge im Sinne des § 36 Absatz 1 Unterabsatz 2 BAT/BAT-O, § 31 Absatz 2 Unterabsatz 2 MTArb/MTArb-O für Arbeitsleistungen bis zum 31. Oktober 2006 werden nach den bis dahin jeweils geltenden Regelungen abgerechnet, als ob das Arbeitsverhältnis mit Ablauf des 31. Oktober 2006 beendet worden wäre.

§ 21 § 23