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§ 9 TVÜ-Forst (Bayern) — Beschäftigungszeit

Tarifvertrag zur Überleitung der Beschäftigten der Länder aus dem Geltungsbereich des MTW/MTW-O in den TV-Forst und zur Regelung des Übergangsrechts

Landesrecht Bayern

Stand: 25.08.2026 (konsolidierte Textfassung, kein amtliches Inkrafttretensdatum)

(1) Für die Dauer des über den 31. Dezember 2007 hinaus fortbestehenden Arbeitsverhältnisses werden die vor dem 1. Januar 2008 nach Maßgabe der jeweiligen tarifrechtlichen Vorschriften anerkannten Beschäftigungszeiten - mit Ausnahme der Zeiten im Sinne der Übergangsvorschrift Nr. 3 zu § 9 MTW-O - als Beschäftigungszeit im Sinne des § 34 Abs. 3 TV-Forst berücksichtigt.

(2) Für die Anwendung des § 23 Abs. 2 TV-Forst werden die bis zum 31. Dezember 2007 zurückgelegten Zeiten, die nach Maßgabe des § 54 MTW-O anerkannte Beschäftigungs- und Jubiläumszeit sind, als Beschäftigungszeit im Sinne des § 34 Abs. 3 TV-Forst berücksichtigt.