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§ 20 TVÜ-Forst (Bayern) — Regelungen des Landes Bayern zur Leistungszulage

Tarifvertrag zur Überleitung der Beschäftigten der Länder aus dem Geltungsbereich des MTW/MTW-O in den TV-Forst und zur Regelung des Übergangsrechts

Landesrecht Bayern

Stand: 25.08.2026 (konsolidierte Textfassung, kein amtliches Inkrafttretensdatum)

(1) Die für das Land Bayern geltenden Regelungen zur Leistungszulage nach Nr. 11 Abs. 1 Buchst. b SR-F-MTW (Anhänge 1, 3 und 4) sowie zur Motorsägenentschädigung nach der Protokollerklärung Nr. 1 zu Nr. 12 SR-F-MTW (Anhang 2 mit Ausnahme der Regelungen zur Werkzeugentschädigung) gelten sinngemäß fort; die Fortgeltung erfasst auch Beschäftigte im Sinne des § 1 Abs. 2. Abweichend von Satz 1 kann von jeder Tarifvertragspartei auf landesbezirklicher Ebene die Leistungszulage mit einer Frist von neun Monaten zum Ende des Feststellungszeitraumes gekündigt werden. Im Fall einer Kündigung wird die Nachwirkung nach § 4 Abs. 5 des Tarifvertragsgesetzes ausgeschlossen.

(2) Die Leistungszulage nach Abs. 1 Satz 1 ist zusatzversorgungspflichtiges Entgelt.