Gesetze / Landesrecht Bayern / Tarifvertrag zur Überleitung der Beschäftigten der Länder aus dem Geltungsbereich des MTW/MTW-O in den TV-Forst und zur Regelung des Übergangsrechts
TVÜ-Forst§ 16 Übergangsregelungen für Wegegeld, Fahrgeld nach § 75 MTW / MTW-O
Stand: 25.08.2026
Für noch bestehende Ansprüche gilt die Übergangsvorschrift zu § 75 MTW / MTW-O weiter. Ansprüche nach § 23 Abs. 7 TV-Forst sind anzurechnen.