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§ 16 TVÜ-Forst (Bayern) — Übergangsregelungen für Wegegeld, Fahrgeld nach § 75 MTW / MTW-O

Tarifvertrag zur Überleitung der Beschäftigten der Länder aus dem Geltungsbereich des MTW/MTW-O in den TV-Forst und zur Regelung des Übergangsrechts

Landesrecht Bayern

Stand: 25.08.2026 (konsolidierte Textfassung, kein amtliches Inkrafttretensdatum)

Für noch bestehende Ansprüche gilt die Übergangsvorschrift zu § 75 MTW / MTW-O weiter. Ansprüche nach § 23 Abs. 7 TV-Forst sind anzurechnen.