Gesetze / Landesrecht Bayern / Tarifvertrag zur Überleitung der Ärztinnen und Ärzte an Universitätskliniken
TVÜ-Ärzte§ 15 Änderung des Beschäftigungsumfangs im Zuge der Arbeitszeitverlängerung
Stand: 25.08.2026
Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/TV%C3%9C-%C3%84rzte/15#abs-1 (1) Bei Teilzeitbeschäftigten, mit denen am 31. Oktober 2006 im Arbeitsvertrag eine feste Stundenzahl vereinbart ist und bei denen sich am 1. November 2006 das Entgelt wegen einer anderen Relation von ermäßigter zur vollen Arbeitszeit vermindert, ist auf Antrag der Ärztin/des Arztes die Stundenzahl so aufzustocken, dass die Höhe ihres bisherigen regelmäßigen Brutto-Entgelts erreicht wird. Der Antrag ist bis zum 31. Januar 2007 zu stellen. Satz 1 gilt nicht für Ärzte in Altersteilzeit.
Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/TV%C3%9C-%C3%84rzte/15#abs-2 (2) Die einzelne Ärztin/Der einzelne Arzt erhält das Recht auf Beibehaltung der regelmäßigen wöchentlichen Arbeitszeit von 38,5 Stunden (Tarifgebiet West) beziehungsweise 40 Stunden (Tarifgebiet Ost); in diesem Fall wird das entsprechende zeitanteilige Tabellenentgelt gezahlt.