Gesetze / Landesrecht Bayern / Tarifvertrag zur Überleitung der Ärztinnen und Ärzte an Universitätskliniken

TVÜ-Ärzte

§ 11 Beschäftigungszeit

Stand: 25.08.2026

Bayern

Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/TV%C3%9C-%C3%84rzte/11#abs-1 (1) Für die Dauer des über den 31. Oktober 2006 hinaus fortbestehenden Arbeitsverhältnisses werden die vor dem 1. November 2006 nach Maßgabe der jeweiligen tarifrechtlichen Vorschriften anerkannten Beschäftigungszeiten – mit Ausnahme der Zeiten im Sinne der Übergangsvorschrift Nr. 3 zu § 19 BAT-O – als Beschäftigungszeit im Sinne des § 34 Absatz 3 TV-Ärzte berücksichtigt.

Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/TV%C3%9C-%C3%84rzte/11#abs-2 (2) Für die Anwendung des § 23 Absatz 2 TV-Ärzte werden die bis zum 31. Oktober 2006 zurückgelegten Zeiten, die nach Maßgabe

– des § 39 BAT anerkannte Dienstzeit,

– des § 39 BAT-O anerkannte Beschäftigungszeit

sind, als Beschäftigungszeit im Sinne des § 34 Absatz 3 TV-Ärzte berücksichtigt.

§ 10 § 12