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# § 11 TVÜ-Ärzte (Bayern) — Beschäftigungszeit

Tarifvertrag zur Überleitung der Ärztinnen und Ärzte an Universitätskliniken  
Landesrecht Bayern  
Stand: 25.08.2026 (konsolidierte Textfassung, kein amtliches Inkrafttretensdatum)

(1) Für die Dauer des über den 31. Oktober 2006 hinaus fortbestehenden Arbeitsverhältnisses werden die vor dem 1. November 2006 nach Maßgabe der jeweiligen tarifrechtlichen Vorschriften anerkannten Beschäftigungszeiten – mit Ausnahme der Zeiten im Sinne der Übergangsvorschrift Nr. 3 zu § 19 BAT-O – als Beschäftigungszeit im Sinne des § 34 Absatz 3 TV-Ärzte berücksichtigt.

(2) Für die Anwendung des § 23 Absatz 2 TV-Ärzte werden die bis zum 31. Oktober 2006 zurückgelegten Zeiten, die nach Maßgabe

– des § 39 BAT anerkannte Dienstzeit,

– des § 39 BAT-O anerkannte Beschäftigungszeit

sind, als Beschäftigungszeit im Sinne des § 34 Absatz 3 TV-Ärzte berücksichtigt.

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Zitiervorschlag: § 11 TVÜ-Ärzte (Bayern)

Datenquelle: Amtliche Dokumentation des Freistaats Bayern, abgerufen 25.08.2026

Nicht-amtliche Lesefassung. Maßgeblich ist die im Bayerischen Gesetz- und Verordnungsblatt (GVBl.) verkündete Fassung. Stand: 25.08.2026.

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