Gesetze / Landesrecht Bayern / Tarifvertrag über Sonderzahlungen zur Abmilderung der gestiegenen Verbraucherpreise in forstwirtschaftlichen Verwaltungen, Einrichtungen und Betrieben der Länder

TV Inflationsausgleich Forst

§ 2 Inflationsausgleichs-Einmalzahlung

Stand: 25.08.2026

Bayern

Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/TV%20Inflationsausgleich%20Forst/2#abs-1 (1) Personen, die unter den Geltungsbereich dieses Tarifvertrags fallen, erhalten eine einmalige Sonderzahlung (Inflationsausgleichs-Einmalzahlung), die zum frühestmöglichen Zeitpunkt ausgezahlt wird, wenn ihr Arbeits- oder Ausbildungsverhältnis am 9. Dezember 2023 besteht und sie in der Zeit vom 1. August 2023 bis zum 8. Dezember 2023 an mindestens einem Tag Anspruch auf Entgelt hatten. Die Anspruchsvoraussetzungen für die Gewährung der Einmalzahlung gelten abweichend von Satz 1 auch dann als erfüllt, wenn das Arbeitsverhältnis am 9. Dezember 2023 wegen winterlicher Arbeitsunterbrechung nach § 19 Absatz 1 Satz 1 TVÜ-Forst nicht besteht; in diesem Falle wird die Einmalzahlung ausgezahlt, wenn der/die Forstbeschäftigte die Arbeit nach § 19 Absatz 1 Satz 2 TVÜ-Forst wieder aufnimmt.

Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/TV%20Inflationsausgleich%20Forst/2#abs-2 (2) Die Höhe der Inflationsausgleichs-Einmalzahlung beträgt für Personen, die unter den Geltungsbereich des TV-Forst fallen, 1.800 Euro. Für Personen, die unter den Geltungsbereich des TVA-Forst fallen, beträgt die Inflationsausgleichs-Einmalzahlung 1.000 Euro. § 24 Absatz 2 TV-Forst gilt entsprechend. Maßgeblich sind die jeweiligen Verhältnisse am 9. Dezember 2023. Sofern an diesem Tag das Arbeits- oder Ausbildungsverhältnis geruht hat, sind die Verhältnisse am Tag vor dem Beginn des Ruhens maßgeblich; dem Ruhen gleichgestellt ist die winterliche Arbeitsunterbrechung im Sinne von § 19 Absatz 1 Satz 1 TVÜ-Forst.

§ 1 § 3